Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ZARAZ GmbH für die Erbringung von Catering-Dienstleistungen
Die Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages und regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter (Auftraggeber, nachfolgend „VA“) und der ZARAZ GmbH (Caterer, nachfolgend „ZARAZ“). Wir bitten Sie, die nachfolgenden AGB sorgfältig durchzulesen.
1. Geltungsbereich
Die AGB gelten für Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen, die zur Durchführung von Anlässen aller Art vom VA bei ZARAZ bestellt werden.
2. Zustandekommen des Vertrages
Gestützt auf die Angaben des VA erstellt ZARAZ ein detailliertes Angebot betreffend der zu erbringenden Catering-Dienstleistungen. Das Angebot ist weder für den VA noch für ZARAZ verbindlich. Das Erstellen der ersten zwei Angebote erfolgt kostenlos. Änderungswünsche können vom VA vor der schriftlichen Zusage des Angebots angebracht werden. Wünscht der VA ein drittes detailliertes Angebot, wird eine Aufwandspauschale von CHF 200.00 erhoben, welche sowohl bei Zustandekommen als auch bei nicht Zustandekommen der Cateringdienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Ein beidseitig verbindlicher Vertrag kommt zustande, sobald der VA per E-Mail die definitive Zu-sage für das Angebot erteilt hat.
3. Infrastruktur beim Veranstalter
Der VA oder die von ihm beauftragte Person ist verantwortlich, dass am Ort des Anlasses die für den zu organisierenden Anlass üblichen Installati-onen (insbes. Wasser, Strom etc.) gebrauchsfähig zur Verfügung stehen und dass der Ort über eine genügende Zufahrt verfügt. Er ist verpflichtet, ZARAZ spätestens bis zu deren schriftlicher Auf-tragsbestätigung (Ziffer 2) zu informieren, falls und inwieweit dies nicht der Fall sein sollte.
4. Gemietete Infrastruktur
ZARAZ stellt in Absprache mit dem VA die komplette Infrastruktur für Auswärtsanlässe zur Verfügung. Zelte, Mobiliar, Geschirr und sonstige benötigte Materialien, welche von ZARAZ dazu gemietet werden müssen, werden dem VA vollumfänglich in Rechnung gestellt. Falls vonseiten ZARAZ elektrische Geräte für das Catering mitgebracht werden, ist der VA dafür verantwortlich, dass die vorgegebenen elektrischen Anschlüsse vorhanden sind. Die elektrischen Zuläufe und Spannungen müssen eingehalten werden.
5. Verlust/Beschädigung von Material
Wird vonseiten ZARAZ Infrastruktur gestellt (Gläser, Geschirr, Besteck, Tischdecken usw.), ist der VA dafür verantwortlich, dass das Material vollständig und nicht beschädigt zurückgegeben wird. Beschädigungen oder Verluste gehen zu Lasten des VA und werden in Rechnung gestellt.
6. Zufahrt und Parken
Der VA muss ZARAZ rechtzeitig darüber informieren, falls eine Zufahrt erschwert ist oder eine Zufahrts-Bewilligung vonseiten ZARAZ eingeholt werden muss. Die Sicherstellung eines Parkplatzes oder ei-nes Umschlagplatzes (je nach Grösse des Caterings) muss vonseiten des VA garantiert sein.
7. Lieferzeiten
ZARAZ verpflichtet sich, die auf dem Angebot notierten Lieferzeiten einzuhalten. Wird ein Cateringauftrag durch Verkehrsüberlastungen und Staus verspätet geliefert, kann keine Reduktion des Rechnungsbetrags geltend gemacht werden.
8. Reinigung und Entsorgung
Die Reinigung des Inventars und des Materials ge-mäss Ziffer 4 wird von ZARAZ übernommen. Für die Reinigung der Veranstaltungsräumlichkeiten und des in den Räumen vorhandenen Mobiliars ist der VA verantwortlich, ebenso für die Abfallentsorgung.
9. Wareneinkauf und Logistik
Für den Einkauf der für das Catering verwendeten Waren ist ZARAZ zuständig. ZARAZ ist verantwortlich für die Auswahl und Qualität der Lieferanten und stellt die erforderliche Logistik sicher. Der Einkauf erfolgt auf Rechnung von ZARAZ. ZARAZ übernimmt daher die Festlegung der Mengen, die Preisgestaltung und die Zahlungsmodalitäten gegenüber den Lieferanten. Dem VA entstehen aus den Vereinbarungen von ZARAZ mit seinen Lieferanten keinerlei Verpflichtungen und Ansprüche.
10. Versicherung
Der VA ist verantwortlich, dass die für den zu organisierenden Anlass übliche Versicherungsdeckung für Sach- und Personenschäden rechtzeitig und mit genügender Deckung abgeschlossen wird. Bewilligungen, Konzessionen, SUISA- Gebühren und jede andere Art von Lizenzen besorgt der VA auf eigene Kosten und hat alle damit verbundenen Auflagen zu tragen.
11. Teilnehmerzahl
Mit der Erteilung des Auftrages hat der VA die voraussichtliche Teilnehmerzahl mitzuteilen. Der VA meldet telefonisch oder per Mail bis spätestens 3 Arbeitstage vor dem Anlass die Anzahl der definitiv am Anlass teilnehmenden Personen. Dem VA wird die effektive, mindestens jedoch die bis spätestens 3 Arbeitstage vor dem Anlass bekanntgegebene Teilnehmerzahl bzw. Bestellmenge in Rechnung gestellt.
12. Änderungen und Annullationen
Änderungen und Annullationen von Buchungen sind ZARAZ schriftlich mitzuteilen per E-Mail an info@zaraz.ch. Wird das Catering durch den VA annulliert, verrechnet ZARAZ einen Prozentsatz der Auftragssumme in folgender Höhe:
20 Tage bis 15 Tage vor dem Anlass: 30%
14 Tage bis 10 Tage vor dem Anlass: 50%
9 Tage bis 4 Tage vor dem Anlass: 80%
Bis 3 Tage vor dem Anlass: 100%
Wird ein Teilbereich des Auftrags z.B. Getränke-bestellung kurzfristig (1 Woche vor dem Anlass) storniert, wird eine Umtriebs Entschädigung je nach Aufwand bis maximal CHF 250.- erhoben.
13. Vertragsrücktritt durch ZARAZ
Im Falle höherer Gewalt, auf behördliche Anordnung hin sowie bei Nichteinhaltung einer allfällig vereinbarten Vorauszahlung ist ZARAZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. ZARAZ kann ausserdem vom Vertrag zurücktreten, sofern begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Betriebes zu gefährden droht. Der VA hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
14. Zahlungsbedingungen
Rechnungen werden von ZARAZ nach dem jeweiligen Anlass gestellt und sind innerhalb von 15 Ta-gen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu begleichen. Bereits geleistete Anzahlungen werden in der Schlussrechnung berücksichtigt.
15. Anzahlungen
ZARAZ behält sich das Recht vor, bei der Buchung eine Anzahlung zu verlangen. Hierfür gelten folgende Anzahlungskonditionen:
Hochzeit: 20% der Auftragssumme
Sonstige Feierlichkeit: 50% der Auftragssumme
Ausländische Rechnungsadresse: 100% der Auftragssumme
Kommt der VA mit der Entrichtung der Anzahlung in Verzug, ist ZARAZ gemäss Ziffer 12. dieser AGB zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Bei einer Stornierung des Anlasses wird die Anzahlung an die Annullationsrechnung angerechnet.
16. Mahngebühren und Verzugszins
Muss aufgrund einer nicht bezahlten Rechnung eine Mahnung (Zahlungserinnerung) erstellt wer-den, wird für die Umtriebe einer ersten Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von CHF 20.00 erhoben. Bei einer zweiten Mahnung entstehen Mahnkosten in der Höhe von CHF 40.00. Falls die Rechnung nach der zweiten Mahnung immer noch nicht beglichen wurde, wird die Betreibung eingeleitet.
17. Höhere Gewalt
ZARAZ behält sich das Recht vor, im Falle von höherer Gewalt (Pandemie, Erdbeben, Brand, Demonstrationen etc.) von diesem Vertrag zurückzutreten.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf Reservationsvereinbarungen samt AGB und all-fälligen Zusatzvereinbarungen sowie auf die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Differenzen ist Rheinfelden (Schweiz).
Rheinfelden, 1. Februar 2021